Neubau 2021: Neuerungen für angehende Bauherren

Beim Hausbau lohnt es sich, auf erneuerbare Energien zu setzen. Foto: © Robert Kneschke/stock.adobe.com

Sie träumen von einem Eigenheim? Angesichts der steigenden Energiekosten durch die CO2-Steuer lohnt sich der Neubau. Zusätzlich unterstützt der Staat Bauvorhaben mit zahlreichen attraktiven Förderungen. Was sich 2021 noch für Bauherrinnen und Bauherren ändert, erfahren Sie hier.

Trotz Corona-Pandemie schnellen die Kaufpreise für Immobilien deutschlandweit in die Höhe. Zum einen suchen Menschen nach sicheren Anlagemöglichkeiten für ihr Vermögen. Zum anderen wird das eigene Heim durch die Möglichkeit, im Home-Office zu arbeiten, zunehmend zum Lebensmittelpunkt. Das macht ländliche Regionen abseits der Städte interessant. Im eigenen Garten grillen, Spaziergänge in der Natur, Sportmöglichkeiten… Wenn das tägliche Pendeln zur Arbeit entfällt, sind das reizvolle Aussichten.

Wer die Immobilienangebote durchsucht, stellt schnell fest: Bezahlbare Altbau-Immobilien sind häufig in die Jahre gekommen und sanierungsbedürftig. Häuser, die besser in Schuss sind, kosten entsprechend. Allerdings erfüllen bestehende Häuser selten alle eigenen Ansprüche.

Ein Neubau verursacht zwar höhere Baukosten. Dafür lässt er sich perfekt nach den eigenen Wünschen ausführen.

2021 ändert sich für Bauherrinnen und Bauherren einiges. Die wichtigsten Neuerungen haben wir hier für Sie zusammengestellt.

Beim Renovieren hat jedes Paar eigene Vorstellungen. Foto: © contrastwerkstatt/stock.adobe.com

9 Änderungen für Bauherren (w,m,d)

1. CO2-Steuer eingeführt

Zur Senkung des Schadstoffausstoßes beim Heizen hat die Bundesregierung zum 01. Januar 2021 eine CO2-Steuer eingeführt.

Wer fossile Rohstoffe in Verkehr bringt, muss ab sofort Emissionszertifikate kaufen. Die entstehenden Kosten werden auf die Endkunden umgelegt. Im Klartext heißt das: Heizöl, Erd- oder Flüssiggas werden in den kommenden Jahren deutlich teurer.

Die Kosten der Emissionszertifikate betragen zunächst 25 Euro pro Tonne CO2. Bis 2025 steigen die Preise dann bis auf 55 Euro. Damit kommt durch die entsprechende Umlage eine finanzielle Belastung von mehreren hundert Euro jährlich zusätzlich auf Hausbesitzer zu, die nach wie vor mit fossilen Brennstoffen heizen.

Bei einem Neubau können auf attraktive staatliche Förderungen zurückgreifen, wenn Sie bei der Auswahl Ihrer Heizung auf erneuerbare Energien setzen.

2. Baukindergeld bis März 2021 verlängert

Ursprünglich sollte das Baukindergeld Ende 2020 auslaufen. Jetzt gibt es eine Verlängerung bis Ende März 2021: Eltern, die den Bau oder Kauf eines Eigenheims planen, können den staatlichen Zuschuss bei der KfW-Bank beantragen.

Dieser lohnt sich besonders für Familien mit mehreren jüngeren Kindern: 10 Jahre lang gibt es jährlich 1.200 Euro pro Kind, bis der Nachwuchs das 18. Lebensjahr erreicht.

Zu Beantragung legen Sie entweder einen notariell geschlossenen Kaufvertrag oder eine Baugenehmigung vor.

Es gibt allerdings beim Baukindergeld allerdings eine Einschränkung: Familien mit einem Kind dürfen ein maximales Haushaltseinkommen von 90.000 Euro haben. Mit jedem weiteren Kind erhöht sich der Betrag um 15.000 Euro.

Besonders Familien mit kleinen Kindern profitieren vom Baukindergeld. Foto: © Studio Romantic/stock.adobe.com

3. Neues Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist seit dem 1. November 2020 in Kraft. Es ersetzt die bisherigen Gesetze und Verordnungen (EnEG, EnEV und EEWärmeG) und vereinheitlicht damit die Anforderungen an Neubauten und Bestandsimmobilien.

Drei Punkte sind für Bauherrinnen und Bauherren wichtig:

  • Die energetischen Vorgaben für Neubauten bleiben unverändert. Es gelten weiterhin die Daten aus der letzten Energieeinsparverordnung.
  • Bei einem Bauantrag sind die Berechnungen nach dem neuen GEG zu erstellen. Der Energieausweis muss der Eigentümerin/dem Eigentümer der Immobilie nach Fertigstellung des Gebäudes übergeben werden (§ 16 EnEV 2014). Dabei zählen die tatsächlich durchgeführten Maßnahmen, nicht die Informationen aus den Planungsunterlagen.
  • Ein Teil des Wärmebedarfs muss bei einem Neubau aus erneuerbaren Energien gedeckt werden. Dafür kommen Solarthermie, die Stromproduktion mit Photovoltaik oder mit erneuerbarer Fern- und Abwärme infrage.

4. Veränderte Bedingungen für den Energieausweis

Das GEG verändert die Kriterien für Energieausweise.

Es gibt weiterhin zwei Arten von Energieausweisen:

  1. Den Bedarfsausweis:  Der Energiebedarf richtet sich nach den Daten der Immobilie. Er wird von Architekten (w,m,d), Ingenieuren (w,m,d), Schornsteinfegern (w,m,d) oder Heizungsbauern (w,m,d) ausgestellt.
  2. Den Verbrauchsausweis: Dieser zeigt den tatsächlichen Energieverbrauch. Datengrundlage ist der Verbrauch der letzten drei Jahre.

Die Änderungen betreffen den Verbrauchsausweis.

Das ist neu:

  • Stellen Immobilienbesitzerinnen und Immobilienbesitzer Daten zu ihrem Gebäude bereit, müssen diese korrekt sein.
  • Wer Energieausweise ausstellt, ist dazu verpflichtet, die gemachten Angaben zu prüfen. Falls es Zweifel an der Korrektheit gibt, dürfen die Informationen nicht verwendet werden. Sonst droht ein Bußgeld.
  • Der Energieausweis muss den rechnerischen CO2-Ausstoß aufzeigen.
  • Die Daten allein reichen zur Erstellung des Energieausweises nicht mehr aus. Der Ausweis darf nur nach einer Bewertung des Gebäudes vor Ort oder nach einer Analyse von geeigneten Fotos ausgestellt werden.
  • Der Sanierungsstand der Immobilie muss im Detail benannt werden. Das trägt dazu bei, fundierte Modernisierungsempfehlungen zu geben.
  • Auf inspektionspflichtige Klimaanlagen und die nächste fällige Inspektion muss hingewiesen werden.
  • Wer eine Immobilie verkauft oder vermietet, ist zur Vorlage des Energieausweises verpflichtet. Das gilt auch für Maklerinnen und Makler. Fehlt dieser kann ein Bußgeld von bis zu 15.000 Euro verhängt werden.

Energieausweise sind 10 Jahre lang gültig. Das heißt, Energieausweise von 2011 verlieren 2021 ihre Gültigkeit. Sie müssen neu ausgestellt werden.

5. Neues Wohneigentumsgesetz

Beim Kauf einer Neubau-Eigentumswohnung gilt seit dem 1. Dezember 2020 die Novelle des Wohneigentumsgesetzes (WEG). Die vielleicht interessanteste Neuerung: Terrassen, Gärten oder Stellplätze für Pkw, die sich außerhalb des Gebäudes befinden, galten bislang als Gemeinschaftseigentum. Dafür waren allenfalls Sondernutzungsrechte möglich.

Das ändert sich jetzt: Ein Teil des gemeinschaftlichen Eigentums einem einzigen Eigentümer zur ausschließlichen Nutzung überlassen werden. Dadurch steigt der Wert der entsprechenden Eigentumswohnung.

6. Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen

Beim Erwerb einer Neubauwohnung als Kapitalanlage gibt es für Privatleute eine Steuererleichterung: Seit August 2019 haben Sie die Möglichkeit eine neu gebaute Wohnung zu kaufen, dauerhaft für 10 Jahre zu vermieten und in den ersten vier Jahren nach dem Kauf bis zu fünf Prozent der Kosten von der Steuer abzusetzen.

Davon profitieren Sie noch bis zum 31.12.2021. Das gilt allerdings nur, wenn Sie die Wohnung im Jahr Ihrer Fertigstellung kaufen.

7. Architektenhonorare sind für Bauherren (w,m,d) ab sofort frei verhandelbar

Der Europäische Gerichtshof hat festgestellt, dass das bis 2020 in Deutschland geltende Honorarsystem für Architekten und Ingenieure (w,m,d) nicht mit dem EU-Recht zu vereinbaren ist. Bisher richteten sich die Mindest- und Höchstsätze des Honorars nach der Honorarordnung.

Für Sie als Bauherrin oder Bauherr heißt das: Sie können die Preise mit Architekten (w,m,d) und Ingenieuren (w,m,d) frei aushandeln. Mit etwas Verhandlungsgeschick lässt sich hier bares Geld sparen.

8. Mehr Wohnungsbauprämie

Mit der Wohnungsbauprämie versucht der Staat seit 1952, die Schaffung von Wohnraum in Deutschland zu unterstützen. Ab 2021 steigt die staatliche Prämie zur Förderung von Bausparverträgen auf 10 % der im Jahr eingezahlten Beiträge (vorher waren es 8,8 %). Alleinstehende erhalten maximal 70 Euro auf eine Sparsumme von 700 Euro. Paare, die 1.400 Euro in ihren Bausparvertrag einzahlen, bekommen 140 Euro jährlich dazu.

Die Wohnungsbauprämie ist allerdings durch Einkommensgrenzen beschränkt: Für Singles liegt diese Grenze bei einem Brutto-Einkommen von 35.000 Euro, bei Verheirateten bei 70.000 Euro pro Jahr.

9. Geteilte Maklerprovision

Bislang zahlte in der Regel der Käufer einer Immobilie die Maklerprovision. Das hat sich 23. Dezember 2020 durch das „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ verändert. Ab sofort wird die Courtage zwischen Verkäufer und Käufer geteilt, sofern es sich nicht um ein Gewerbeobjekt handelt.

Für Verbraucher (w,m,d) bedeutet das einen kleinen Vorteil. Falls Sie neu bauen und das Haus anschließend zum Kauf anbieten, zahlen Sie drauf.

Fazit

Der Neubau eines Hauses oder der Erwerb einer neu gebauten Immobilie bringt zahlreiche Vorteile für Bauherren mit sich: Durch die Möglichkeit zur Energieverbesserung lassen sich langfristig die Stromkosten und der CO2-Ausstoß senken. Dazu kommt, dass Sie Ihre Immobilie komplett an Ihre Wünsche und Bedürfnisse anpassen können. Als Bauherrin oder Bauherr haben Sie die Möglichkeit, zahlreiche staatliche Förderungen in Anspruch zu nehmen.

Michaela Hövermann

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